Hemmung der EEG-Vergütung
Parallel zur Sanktion nach §52 EEG greift §23 MaStRV: Die Pflicht des Netzbetreibers zur Zahlung der Einspeisevergütung ruht, solange die Anlage nicht registriert ist. Wird die Registrierung nachgeholt, wird die Vergütung rückwirkend ausgezahlt — aber nur für maximal einen Monat vor dem Datum der Nachregistrierung. Längere Verzögerungen führen also zu unwiederbringlichem Vergütungsverlust.
Haftung für Installateure
Installateure, die die MaStR-Anmeldung als Teil ihrer Dienstleistung anbieten, übernehmen faktisch eine Sorgfaltspflicht. Versäumen sie die Frist, können Betreiber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung und der aufgelaufenen Sanktionen fordern. Empfehlenswert ist eine klare vertragliche Abgrenzung: Wer ist für die Fristwahrung verantwortlich?
Wie MarktstammPro Fristen überwacht
MarktstammPro berechnet automatisch die 1-Monatsfrist nach Inbetriebnahme und sendet 7 Tage vor Ablauf eine Push-Benachrichtigung. Für Betriebe mit vielen Anlagen verhindert das den saisonalen Rückstau, der typischerweise im Frühjahr und Herbst entsteht.