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Strafen & Sanktionen · 4 Min. Lesezeit

EEG §52 — Was kostet eine verspätete MaStR-Anmeldung?

Wer eine Energieanlage nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister registriert, riskiert finanzielle Sanktionen nach EEG §52. Für Installateure, die im Auftrag ihrer Kunden anmelden, entstehen zusätzliche Haftungsrisiken.

Die Kernsanktion nach EEG §52

10 € pro kW installierter Leistung pro Kalendermonat, solange die Anlage nicht registriert ist. Zusätzlich: Hemmung der EEG-Einspeisevergütung nach §23 MaStRV.

Rechenbeispiele

10 kWp Wohnhaus

100 €/Monat

3 Monate Verspätung = 300 € Sanktion

30 kWp Gewerbe

300 €/Monat

6 Monate Verspätung = 1.800 € Sanktion

100 kWp Freifläche

1.000 €/Monat

3 Monate Verspätung = 3.000 € Sanktion

Hemmung der EEG-Vergütung

Parallel zur Sanktion nach §52 EEG greift §23 MaStRV: Die Pflicht des Netzbetreibers zur Zahlung der Einspeisevergütung ruht, solange die Anlage nicht registriert ist. Wird die Registrierung nachgeholt, wird die Vergütung rückwirkend ausgezahlt — aber nur für maximal einen Monat vor dem Datum der Nachregistrierung. Längere Verzögerungen führen also zu unwiederbringlichem Vergütungsverlust.

Haftung für Installateure

Installateure, die die MaStR-Anmeldung als Teil ihrer Dienstleistung anbieten, übernehmen faktisch eine Sorgfaltspflicht. Versäumen sie die Frist, können Betreiber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung und der aufgelaufenen Sanktionen fordern. Empfehlenswert ist eine klare vertragliche Abgrenzung: Wer ist für die Fristwahrung verantwortlich?

Wie MarktstammPro Fristen überwacht

MarktstammPro berechnet automatisch die 1-Monatsfrist nach Inbetriebnahme und sendet 7 Tage vor Ablauf eine Push-Benachrichtigung. Für Betriebe mit vielen Anlagen verhindert das den saisonalen Rückstau, der typischerweise im Frühjahr und Herbst entsteht.

Häufige Fragen zu EEG §52