Was regelt MaStRV §5?
§5 MaStRV verpflichtet Betreiber von Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie Speicher zur Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Frist beträgt einen Kalendermonat nach Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, an dem die Anlage erstmals Energie produziert — nicht der Tag der Fertigstellung oder Abnahme.
Welche Anlagen sind betroffen?
Die Registrierungspflicht gilt für alle netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen: