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Rechtliche Grundlagen · 5 Min. Lesezeit

MaStRV §5 — Die 1-Monatsfrist für MaStR-Anmeldungen erklärt

Wer eine Energieanlage in Betrieb nimmt, muss sie innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren. §5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) legt diese Pflicht fest.

Kurz zusammengefasst

Ab Inbetriebnahme laufen 30 Tage. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Kürzung der EEG-Einspeisevergütung und eine Strafe nach EEG §52 (10 €/kW/Monat).

Was regelt MaStRV §5?

§5 MaStRV verpflichtet Betreiber von Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie Speicher zur Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Frist beträgt einen Kalendermonat nach Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, an dem die Anlage erstmals Energie produziert — nicht der Tag der Fertigstellung oder Abnahme.

Welche Anlagen sind betroffen?

Die Registrierungspflicht gilt für alle netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen:

PV-Dachanlagen (auch unter 10 kWp)
Batteriespeicher (eigenständige Einheit)
Windkraftanlagen (Onshore & Offshore)
BHKW / KWK-Anlagen
Wärmepumpen (seit 2022)
Wasserkraftanlagen
Biomasse- und Biogasanlagen
Wallboxen / Ladeeinrichtungen

Fristberechnung: Wann beginnt die Frist?

Die Frist beginnt am Tag der Inbetriebnahme (Tag 1) und endet mit Ablauf des gleichen Kalendertages im Folgemonat. Beispiel: Inbetriebnahme am 15. März → Fristende 15. April. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Wer ist zur Anmeldung verpflichtet?

Primär der Anlagenbetreiber. Installateure können im Auftrag des Betreibers registrieren — dafür benötigen sie eine Webdienst-Benutzer-Berechtigung der BNetzA und eine schriftliche Vollmacht des Betreibers.

Was bedeutet „gehemmte Vergütung" nach §23 MaStRV?

Solange eine Anlage nicht im MaStR registriert ist, ruht die Pflicht des Netzbetreibers zur Zahlung der EEG-Vergütung. Die Vergütung wird nachgezahlt, sobald die Registrierung erfolgt — aber nur rückwirkend bis zu einem Monat vor dem Zeitpunkt der Nachregistrierung. Fehlt die Registrierung länger, geht Vergütungsanspruch unwiederbringlich verloren.

Häufige Fragen zu MaStRV §5