KWKG §3: Die 20%-Kürzungsregel
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) knüpft die volle KWK-Vergütung an die MaStR-Registrierung. §3 KWKG bestimmt, dass die KWK-Vergütung um 20% gekürzt wird, solange die Anlage nicht registriert ist. Die Kürzung gilt rückwirkend für alle Betriebsstunden ohne gültige Registrierung.
Unterschied: MaStR-Registrierung vs. BAFA-Zulassung
Beide Prozesse sind pflichtend, aber unabhängig voneinander:
- MaStR-Registrierung: Pflicht spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme, unabhängig von der BAFA. Zuständigkeit: Bundesnetzagentur.
- BAFA-Zulassung: Voraussetzung für die KWK-Vergütung nach KWKG. Antrag kann schon vor Inbetriebnahme gestellt werden. Zuständigkeit: BAFA.
Besonderheit: Micro-BHKWs unter 2 kWel
Sehr kleine KWK-Anlagen (unter 2 kW elektrisch) können vereinfacht registriert werden. Sie fallen unter die vereinfachte Zulassung nach KWKG §6 Absatz 4. Die MaStR-Registrierungspflicht gilt aber auch für sie.